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   BGH, 27.06.1958 - I ZR 76/57   

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https://dejure.org/1958,1430
BGH, 27.06.1958 - I ZR 76/57 (https://dejure.org/1958,1430)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1958 - I ZR 76/57 (https://dejure.org/1958,1430)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1958 - I ZR 76/57 (https://dejure.org/1958,1430)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1958, 748
  • GRUR 1958, 610
  • DB 1958, 980
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54

    Kennzeichnungsschutz. Vorübergehende Betriebseinstellung

    Auszug aus BGH, 27.06.1958 - I ZR 76/57
    Für die Begründung des Verwirkungseinwandes genügt nach der jetzt ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 21, 66, 82 [BGH 15.06.1956 - I ZR 71/54] - Hausbücherei) ein redlich erworbener, schutzwürdiger Besitzstand der Beklagten.
  • BGH, 21.12.1954 - I ZR 36/53

    Örtlich begrenzte Verkehrsgeltung

    Auszug aus BGH, 27.06.1958 - I ZR 76/57
    Was die sachliche Reichweite des Verwirkungseinwandes anlangt, so findet nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 16, 82, 92 [BGH 21.12.1954 - I ZR 36/53] - Wickelstern) die Verwirkung ihre Grenzen an dem örtlichen und sachlichen Besitzstand, den sich der Verletzer bis zum Einschreiten des Verletzten geschaffen hat.
  • BGH, 11.06.1954 - I ZR 174/52

    Wahrzeichen als Warenzeichen

    Auszug aus BGH, 27.06.1958 - I ZR 76/57
    Ein Sachverhalt, der eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte (vgl. z.B. BGHZ 14, 15 - Frankfurter Römer), ist hier nicht gegeben.
  • BGH, 19.11.1971 - I ZR 72/70
    Inhalt und Umfang des Zeichenrechts bestimmen sich nach der Eintragung in der Warenzeichenrolle, insbesondere nach der dort eingetragenen Zeichenform (BGH GRUR 58, 610, 611 - Zahnrad ); nachträgliche Änderungen des durch die Eintragung konstitutiv entstehenden Zeichenrechts sind unzulässig, da das Warenzeichen von seiner Anmeldung ab eine unteilbare und unveränderliche Einheit dar stellt (BGH GRUR 58, 185, 186 - Wyeth; 66, 35, 38 - Multi kord).
  • BGH, 11.05.1966 - Ib ZB 8/65

    Bürgerlichrechtliche Tatbestände im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren

    Für diesen Standpunkt könnte der Grundsatz sprechen, daß der aus Treu und Glauben hergeleitete Verwirkungseinwand regelmäßig seine Grenze in dem Besitzstand findet, den sich der Verletzer bis zum Einschreiten des besser berechtigten Verletzten geschaffen hat (vgl. BGHZ 16, 82, 99 - Wickelstern; GRUR 1958, 610, 611 - Zahnrad; GRUR 1958, 143, 147 - Schwardmann).
  • BGH, 29.06.1979 - I ZB 24/77

    Contiflex

    Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1958 (GRUR 1958, 610, 611 - Zahnrad).
  • BGH, 08.06.1966 - Ib ZR 74/64

    Löschungsklage gegen das Zeichen in seiner eingetragenen Gestalt - Übernahme

    Diese darf nicht beliebig verändert werden; denn ein Warenzeichen ist bereits von seiner Anmeldung an eine unteilbare und unveränderliche Einheit, so daß bei zusammengesetzten Zeichen die nachträgliche Streichung von Bestandteilen grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BGH GRUR 1958, 185, 186 - Wyeth; GRUR 1958, 610, 611 - Zahnrad).
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